Geschäftsbedingungen


FIRST PROPERTY d.o.o., Immobilienvermittlungsagentur (handelnd unter dem Namen First Property Croatia), mit Sitz in Bana Berislavića 3, Split, OIB 38200992035 (nachfolgend: die Agentur), erlässt gemäß Artikel 18 des kroatischen Immobilienvermittlungsgesetzes (Amtsblatt 107/07, 144/12, 14/14, 32/19) die folgenden:

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.

(1) Die Agentur ist ein Unternehmen, das in der Republik Kroatien für die Tätigkeit der Immobilienvermittlung registriert ist.
(2) Die Agentur ist vom Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Handwerk lizenziert und bei der Kroatischen Wirtschaftskammer registriert.
(3) Die Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Immobilienagentur und ihrem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person).
(4) Durch den Abschluss eines Immobilienvermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er über diese Geschäftsbedingungen informiert ist und ihnen zustimmt.
(5) Die Geschäftsbedingungen sind auf der Webseite der Agentur unter https://www.firstpropertycroatia.com/ veröffentlicht und in den Geschäftsräumen der Agentur ausgehängt.

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DES IMMOBILIENVERMITTLUNGSVERTRAGS

Artikel 2.

(1) Allgemeine Vertragsbedingungen des Immobilienvermittlungsvertrags sind vertragliche Bestimmungen, die für die Mehrheit der Verträge gelten und von einer Vertragspartei (der Partei, die den Vertrag erstellt) der anderen Vertragspartei vorgeschlagen werden. Sie können entweder im Standardvertrag enthalten oder in der Vertragsform erwähnt sein.

(2) Diese Geschäftsbedingungen regeln die Art und den Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrags, die Rechte und Pflichten der Agentur und der Vertragsparteien im Kauf- bzw. Verkaufsprozess einer Immobilie, die Maklerprovision, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Beendigung des Vermittlungsvertrags sowie die Nutzung der Website der Agentur.

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN IN DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 3.

(1) Bestimmte Begriffe im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen sind durch das kroatische Immobilienvermittlungsgesetz festgelegt und haben die folgende Bedeutung:

(A) Immobilienagentur / Makler – ein lizenziertes Unternehmen, eine Person oder ein Gewerbetreibender, der die geschäftlichen Anforderungen für die Immobilienvermittlung erfüllt;
(B) Immobilienvermittlung – alle Maßnahmen, die die Agentur unternimmt, um zwischen dem Auftraggeber und einer Dritten Partei zu vermitteln, sowie die Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien;
(C) Immobilie / Immobilien – Grundstücke einschließlich aller dauerhaft damit verbundenen Objekte, sowohl an der Oberfläche als auch unter der Erde, gemäß den allgemeinen Vorschriften über Eigentum und andere dingliche Rechte;
(D) Auftraggeber – eine natürliche oder juristische Person, mit der die Agentur einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter und andere Parteien, die an der Übertragung von Eigentumsrechten beteiligt sind);
(E) Dritte Partei – eine Person, die der Makler dem Auftraggeber vorstellen möchte, um ein Rechtsgeschäft über eine bestimmte Immobilie zu verhandeln;
(F) Immobilienvermittlungsvertrag – der schriftliche Vertrag zwischen der Agentur und dem Auftraggeber.

4. IMMOBILIENVERMITTLUNGSVERTRAG

Artikel 4.

(1) Der Immobilienvermittlungsvertrag muss vom Auftraggeber unterzeichnet werden, wenn dieser als Verkäufer auftritt und die Agentur mit dem Verkauf der Immobilie beauftragen möchte oder wenn der Auftraggeber als (potenzieller) Käufer auftritt und die Agentur mit der Besichtigung, dem Kauf oder der Offenlegung der Lage der Immobilie beauftragen möchte.

(2) Mit der Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrags verpflichtet sich die Agentur, eine Dritte Partei zu suchen und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines dinglichen Rechts an einer Immobilie zu verhandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur eine Maklerprovision zu zahlen, falls das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

(3) Mit Zustimmung des Verkäufers, sei es mündlich, schriftlich oder per E-Mail, ist die Agentur berechtigt, die Immobilie des Verkäufers bereits vor Abschluss des Vertrags auf ihrer offiziellen Website und über andere Kanäle zu bewerben. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer, nachträglich einen schriftlichen Vertrag mit der Agentur abzuschließen, sobald die Agentur eine Dritte Partei für Verhandlungen über den Vertragsabschluss vermittelt hat.

(4) Der Immobilienvermittlungsvertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen und tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Der Vertrag wird für eine befristete Dauer von 12 (in Worten: zwölf) Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung geschlossen.

(5) Falls keine der Vertragsparteien die andere spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage vor Ablauf des Vertrags schriftlich darüber informiert, dass sie die Laufzeit des Vertrags nicht verlängern möchte, wird der Vertrag gemäß den Kommunikationsregeln aus dem Vertrag automatisch um denselben Zeitraum verlängert.

(6) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Beziehung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber die Bestimmungen des Obligationenrechts.

(7) Der Immobilienvermittlungsvertrag muss folgende Angaben enthalten: Informationen zur Immobilienagentur, Informationen zum Auftraggeber, Art und wesentlichen Inhalt des Geschäftsgegenstands, für den die Vermittlung durchgeführt wird, Informationen zur Maklerprovision, mögliche zusätzliche Kosten, die während der von der Agentur erbrachten Dienstleistungen entstehen können, sofern sie vom Auftraggeber genehmigt wurden und im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der Immobilie stehen.
(8) 
(8) Der Immobilienvermittlungsvertrag kann weitere Informationen enthalten, die sich auf den Geschäftsgegenstand der Vermittlung beziehen (z. B. vereinbarte Fristen, vertragliche Zahlungsbedingungen der Maklerprovision, Informationen zur Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen für die Zahlung der Maklerprovision usw.).

(9) Der Immobilienvermittlungsvertrag kann durch ein Besichtigungsformular ergänzt werden. In diesem Fall wird das Besichtigungsformular vom Makler ausgefüllt und vom Auftraggeber am Ende der Besichtigung unterzeichnet oder nach der Besichtigung per E-Mail vom Makler an den Auftraggeber gesendet.

5. EXKLUSIVITÄT DER IMMOBILIENVERMITTLUNG

Artikel 5.

(1) Standard-Immobilienvermittlungsverträge sind nicht exklusiv. Der Auftraggeber ist nur dann verpflichtet, der Agentur eine Maklerprovision zu zahlen, wenn der Verkauf oder Kauf der Immobilie durch die Vermittlungstätigkeit der Agentur zustande gekommen ist. Dazu gehört insbesondere die offensichtliche Offenlegung der Lage und der Merkmale der Immobilie gegenüber einer Dritten Partei.

(2) Im Immobilienvermittlungsvertrag kann der Auftraggeber der Agentur eine exklusive Vermittlungsberechtigung erteilen, d. h., er verpflichtet sich, keine andere Agentur mit der Vermittlung zu beauftragen. Diese Verpflichtung muss im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden.

(3) Sollte der Auftraggeber einen Kauf- oder Verkaufsvertrag abschließen, ohne die Agentur, mit der er eine exklusive Vereinbarung getroffen hat, zu konsultieren oder zu informieren, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle während der Vermittlungstätigkeit entstandenen Kosten zu übernehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die vereinbarte Maklerprovision übersteigen.

(3) Bei der Unterzeichnung eines exklusiven Immobilienvermittlungsvertrags ist die Agentur verpflichtet, den Auftraggeber über die Bedeutung und die rechtlichen Konsequenzen dieser Klausel aufzuklären.

6. KÜNDIGUNG DES IMMOBILIENVERMITTLUNGSVERTRAGS

Artikel 6.

(1) Falls eine der Parteien den Vertrag kündigen möchte, ist sie verpflichtet, eine schriftliche Kündigung per E-Mail an die andere Partei zu senden. Dieser Vertrag gilt für alle Immobilien, die vom Auftraggeber angeboten wurden und für die die Agentur einen interessierten Käufer gesucht hat.

(2) Ein Immobilienvermittlungsvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde, endet mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums, sofern innerhalb dieses Zeitraums kein Kauf-/Verkaufsvertrag zustande kommt.

(3) Der Immobilienvermittlungsvertrag gilt als gekündigt, sobald die schriftliche Kündigung der kündigenden Partei der anderen Partei zugegangen ist.

(4) Nach der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die vollständige Maklerprovision zu zahlen. Falls im Immobilienvermittlungsvertrag zusätzliche Dienstleistungen vereinbart wurden, die über die übliche Maklerprovision hinausgehen, hat der Auftraggeber auch diese Kosten zu übernehmen.

(5) Falls der Auftraggeber innerhalb von vier (4) Jahren nach der Kündigung des Immobilienvermittlungsvertrags einen Kauf-/Verkaufsvertrag oder einen Vorvertrag abschließt und dieser Vertrag auf der Vermittlungstätigkeit der Agentur während der Laufzeit des Vermittlungsvertrags beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vollständige Maklerprovision an die Agentur zu zahlen.

(6) Die Bestimmungen der Absätze (4) und (5) dieses Artikels gelten auch für die Kündigung eines exklusiven Immobilienvermittlungsvertrags.

7. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Pflichten der Agentur

Artikel 7.

(1) Durch die Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrags verpflichtet sich die Agentur, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

(A) Eine Dritte Partei suchen und mit dem Auftraggeber in Kontakt bringen, die an einem Kauf-/Verkaufsvertrag interessiert ist;
(B) Den Auftraggeber über die Durchschnittspreise ähnlicher Immobilien informieren;
(C) Alle verfügbaren Eigentums- oder Nutzungsnachweise der betreffenden Immobilie überprüfen und den Auftraggeber über Folgendes informieren:

1C) Offensichtliche Mängel und mögliche Risiken, falls die Immobilie keine einwandfreien Eigentumsverhältnisse aufweist;
2C) Eingetragene dingliche Rechte oder Belastungen zugunsten einer Dritten Partei;
3C) Rechtliche Konsequenzen, falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber der Dritten Partei nicht nachkommt;
4C) Vorkaufsrechte und gesetzliche Beschränkungen beim Verkauf/Kauf der Immobilie.

(D) Notwendige Maßnahmen ergreifen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren, geeignete Werbung zu schalten und weitere Marketingmaßnahmen durchzuführen, die über die Standardpräsentation hinausgehen, sofern sie im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbart wurden. Für solche zusätzlichen Marketingdienstleistungen ist die Agentur berechtigt, eine gesonderte Gebühr zu verlangen;
(E) Besichtigungen der Immobilie organisieren;
(F) An Verhandlungen teilnehmen und sich um den Abschluss eines Kauf-/Verkaufsvertrags bemühen;
(G) Personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie Informationen über die Immobilie und den Vermittlungsvertrag vertraulich behandeln, sofern dies vom Auftraggeber schriftlich verlangt wird;
(H) Falls es sich bei der Immobilie um ein Grundstück handelt, dessen Zweckbestimmung gemäß den Bau- und Raumordnungsplänen überprüfen;
(I) Den Auftraggeber über alle relevanten Umstände informieren, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft von Bedeutung sind und der Agentur bekannt sein sollten.

Pflichten des Auftraggebers

Artikel 8.

(1) Durch die Unterzeichnung des Immobilienvermittlungsvertrags verpflichtet sich der Auftraggeber, Folgendes zu tun:

(A) Die Agentur über alle Umstände informieren, die für die Vermittlung relevant sind, sowie korrekte Angaben zur Immobilie machen. Falls möglich, soll der Auftraggeber folgende Dokumente vorlegen: Lagepläne, Baugenehmigungen, Nutzungsgenehmigungen oder sonstige Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit der Immobilie nachweisen.
(B) Einen Eigentumsnachweis oder andere Rechtsdokumente zur Immobilie vorlegen und die Agentur über eventuelle eingetragene oder nicht eingetragene Belastungen oder Hypotheken informieren;
(C) Der Agentur und der Dritten Partei, die an der Immobilie interessiert ist, den Zugang zur Immobilie ermöglichen, es sei denn, die Immobilie ist gerechtfertigt für touristische Zwecke vermietet oder die Besichtigung ist aus anderen objektiven oder subjektiven Gründen erschwert oder unmöglich;
(D) Der Agentur alle relevanten Informationen zur Immobilie bereitstellen, insbesondere eine Beschreibung und den Preis der Immobilie;
(E) Die vereinbarte Maklerprovision an die Agentur zahlen, sobald der Kauf-/Verkaufsvertrag oder der Vorvertrag abgeschlossen ist, sofern im Immobilienvermittlungsvertrag nichts anderes festgelegt wurde;
(F) Zusätzliche Kosten tragen, falls im Immobilienvermittlungsvertrag Dienstleistungen vereinbart wurden, die über die normale Maklerprovision hinausgehen;
(G) Die Agentur schriftlich über Änderungen im Zusammenhang mit der Immobilie informieren, insbesondere über Eigentumsveränderungen.

Artikel 9.

(1) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder einen Vertrag abzuschließen, wenn eine Dritte Partei durch die Agentur vermittelt wurde. Jede Klausel, die das Gegenteil festlegt, gilt als null und nichtig.

Artikel 10.

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die entstehen, wenn er nicht nach Treu und Glauben handelt und gegen die Grundsätze von Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit verstößt. Er ist verpflichtet, die entstandenen Vermittlungskosten zu erstatten. Diese Kosten dürfen nicht weniger als 1/3 oder mehr als die Maklerprovision betragen.

(2) Die Maklerprovision beinhaltet nicht die zusätzlichen Kaufnebenkosten wie: Notargebühren, Gerichtsgebühren, Steuerberatergebühren, Kataster- und Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer (VAT) usw.

Artikel 11.

(1) Alle Reisekosten außerhalb der Gespanschaft Split oder zu den Inseln sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese Kosten werden jedoch erstattet, falls der Auftraggeber einen Kauf-/Verkaufsvertrag gemäß diesen Geschäftsbedingungen abschließt.

8. MAKLERPROVISION

Artikel 12.

(1) Gemäß dem kroatischen Immobilienvermittlungsgesetz wird die Maklerprovision frei durch den Immobilienvermittlungsvertrag festgelegt.

(2) Die übliche Maklerprovision für die von dieser Agentur erbrachten Vermittlungsdienstleistungen beträgt 3 % (in Worten: drei Prozent) + MwSt. vom endgültig vereinbarten Kaufpreis der Immobilie, jedoch nicht weniger als 4.000,00 EUR für den Käufer und nicht weniger als 3.000,00 EUR für den Verkäufer.

(3) Die Agentur hat Anspruch auf die Maklerprovision, wenn die folgenden zwei (2) kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
(A) Unterzeichnung des Kauf-/Verkaufsvertrags oder eines Vorvertrags oder eines anderen rechtlichen Geschäfts, das die Eigentumsübertragung der Immobilie bewirkt (z. B. die Übertragung von Geschäftsanteilen);
(B) Zahlung eines Teils des Kaufpreises oder der vereinbarten Gebühr an den Verkäufer (z. B. der Gesamtpreis, die Reservierungsanzahlung oder die erste Rate des Kaufpreises). Sollte der Kaufpreis in Raten gezahlt werden, wird die Maklerprovision entsprechend dem Zahlungsfortschritt fällig.

(4) Die Agentur hat auch dann Anspruch auf die Maklerprovision, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Falls die Provisionshöhe weder durch Tarife, gesetzliche Vorschriften, Verträge oder Branchenstandards bestimmt wurde, wird sie vom Gericht basierend auf dem Arbeitsaufwand und den erbrachten Dienstleistungen der Agentur festgesetzt.

(5) Das kroatische Immobilienvermittlungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Käufer und Verkäufer, sondern spricht allgemein vom Auftraggeber. Daher ist die Maklerprovision grundsätzlich von beiden Vertragsparteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer, zu zahlen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(6) Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, der Agentur die Maklerprovision zu zahlen, wenn er ein Rechtsgeschäft über eine Immobilie mit einer Dritten Partei abschließt, die von der Agentur vermittelt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die Agentur dem Auftraggeber den Kontakt zur Dritten Partei ermöglicht hat, wenn die Agentur:
(A) Dem Auftraggeber die Kontaktdaten der Dritten Partei übermittelt hat, z. B. Name, Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse der Dritten Partei. Dabei kann es sich um den Verkäufer, den Käufer oder eine Person handeln, die in irgendeiner Weise mit der Immobilie verbunden ist, z. B. eine Person, die Besichtigungen organisiert oder den Schlüssel zur Immobilie besitzt;
(B) Dem Auftraggeber die Besichtigung der Immobilie ermöglicht hat, sei es durch persönliche Begleitung oder durch Bereitstellung der genauen Adresse der Immobilie;
(C) Ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der Dritten Partei organisiert hat.

(7) Der Auftraggeber (sei es der Verkäufer oder der Käufer) ist verpflichtet, der Agentur die volle Maklerprovision zu zahlen, selbst wenn das Rechtsgeschäft nach Abschluss eines Vorvertrags oder Kaufvertrags nicht zustande kommt, sofern dies auf Gründe zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen. Dazu gehören unter anderem: Rücktritt vom Geschäft, Nichtzustandekommen des Kaufs/Verkaufs aufgrund einer Änderung der Kaufabsicht, Finanzielle Einschränkungen oder Sonstige Umstände, die nicht mit den Handlungen der Agentur in Verbindung stehen.

Artikel 13.

(1) Falls der Vertrag eine auflösende Bedingung enthält, hat dies keine Auswirkungen auf den Anspruch der Agentur auf die Maklerprovision.

(2) Falls der Vertrag ungültig wird, behält die Agentur dennoch ihren Anspruch auf die Maklerprovision, sofern der Grund für die Ungültigkeit des Vertrags der Agentur nicht bekannt war.

Artikel 14.

(1) Die Agentur hat auch dann Anspruch auf die Maklerprovision, wenn der in Artikel 6 genannte (Vor-)Vertrag durch eine der folgenden Personen abgeschlossen wurde:

(A) Der Ehegatte, Partner, Verwandte in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder eine andere dem Auftraggeber nahestehende Person (z. B. eine bevollmächtigte Person, ein Arbeitgeber, ein Arbeitnehmer oder ein Geschäftspartner);
(B) Ein Unternehmen, das vom Auftraggeber oder einer der in Absatz (A) genannten Personen gegründet wurde oder bei dem der Auftraggeber und eine der in Absatz (A) genannten Personen gemeinsam über 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) der Geschäftsanteile halten.

9. IMMOBILIENANGEBOT, PREISE UND BESICHTIGUNGEN

Artikel 15.

(1) Das Immobilienangebot der Agentur basiert auf den vom Verkäufer schriftlich, mündlich und/oder per E-Mail übermittelten Informationen.

(2) Die Agentur behält sich das Recht auf Fehler in der Beschreibung und/oder im Preis der Immobilie vor, sofern diese auf falschen oder unvollständigen Angaben des Verkäufers beruhen. Dazu zählen unter anderem Fälle, in denen die beworbene Immobilie bereits verkauft oder vermietet wurde oder der Verkäufer die Immobilie vom Markt genommen hat.

Die Agentur übernimmt keine Haftung für:
(A) Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers, insbesondere im Falle von falschen, fehlerhaften oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Informationen sowie im Fall der Unterlassung der Bereitstellung wahrheitsgemäßer, korrekter und aktueller Angaben über die Immobilie oder die Bedingungen des Vermittlungsvertrags.

(B) Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Verkäufers, insbesondere hinsichtlich Auslassungen oder Schäden, die durch Einschränkungen oder versteckte Mängel der Immobilie verursacht wurden und die dem Auftraggeber bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die er jedoch nicht der Agentur mitgeteilt hat.

Artikel 16.

(1) Die Preise der Immobilien werden in Euro (Symbol: €, Code: EUR) angegeben.

Artikel 17.

(1) Die Agentur bemüht sich, dem potenziellen Käufer die Immobilie zum vereinbarten Termin zu zeigen. Sie übernimmt jedoch keine Haftung, falls eine Besichtigung aufgrund der Belegung der Immobilie oder aus anderen Gründen, die mit einer Dritten Partei zusammenhängen, nicht möglich ist. Falls für die Besichtigung eine Gebühr anfällt, wird die Agentur den potenziellen Käufer im Voraus darüber informieren.

10. ERFÜLLUNGSANNAHME

Artikel 18.

(1) Der Immobilienvermittlungsvertrag ermächtigt die Agentur nicht, im Namen des Auftraggebers die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem (Vor-)Vertrag entgegenzunehmen, der aufgrund der Vermittlungsdienstleistungen der Agentur abgeschlossen wurde. Die Agentur kann ausnahmsweise einen Kauf-/Verkaufs-(Vor-)Vertrag im Namen des Auftraggebers abschließen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber hierzu eine gesonderte Vollmacht erteilt.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verkaufs-/Kaufsverhandlungen mit einer von der Agentur vermittelten Dritten Partei aufzunehmen oder einen (Vor-)Vertrag zu den von der Agentur vorgeschlagenen Bedingungen abzuschließen. Falls der Auftraggeber jedoch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, haftet er für alle dadurch entstehenden Schäden.

11. WEBSITE DER AGENTUR
Artikel 19.
(1) Die Webseite der Agentur ist unter der Domain https://www.firstpropertycroatia.com/ erreichbar. Der Inhalt der Webseite dient ausschließlich der allgemeinen Information für den persönlichen Gebrauch. Änderungen der Inhalte können ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

(2) Weder die Agentur noch Dritte übernehmen eine Garantie für die Richtigkeit, Leistung, Vollständigkeit oder Eignung der auf dieser Webseite enthaltenen oder angebotenen Informationen und Materialien. Durch die Nutzung dieser Inhalte akzeptiert der Benutzer, dass die bereitgestellten Informationen und Materialien unbeabsichtigte Ungenauigkeiten oder Fehler enthalten können. Die Nutzung der auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und/oder Materialien erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko.

(3) Die Webseite enthält verschiedene Materialien, die entweder Eigentum der Agentur sind oder für die die Agentur eine Lizenz besitzt. Gemäß dem Urheberrecht muss vor der Vervielfältigung eine Erlaubnis eingeholt werden. Alle auf der Webseite reproduzierten Markenzeichen, die nicht Eigentum der Agentur sind oder nicht von der Agentur lizenziert wurden, sind gegebenenfalls mit der entsprechenden Akkreditierung versehen.

(4) Unbefugte Nutzung dieser Webseite kann eine Klage nach sich ziehen und/oder eine Straftat darstellen. Jegliche Streitigkeiten, die sich aus der unbefugten Nutzung ergeben, unterliegen den Gesetzen der Republik Kroatien.

(5) Eine mögliche Verlinkung auf eine andere Webseite bedeutet nicht, dass die Agentur diese Webseite befürwortet oder unterstützt. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der verlinkten Webseite(n).

12. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 20.

(1) In Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2016/679 hat die Agentur ein geändertes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten erlassen. Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt der Auftraggeber diesem Gesetz zu. Insbesondere erklärt sich der Auftraggeber durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Maklerverträge und der von der Agentur zu sammelnden Dokumentation gemäß dem gesetzlichen Umfang verarbeitet werden.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21.

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch einen exklusiven Maklervertrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des kroatischen Immobilienvermittlungsgesetzes. Falls eine Angelegenheit nicht durch dieses Gesetz geregelt ist, findet das kroatische Zivilgesetzbuch Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in geeigneter Weise auch für alle Vertragsbeziehungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

(3) Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, unterwerfen sich die Parteien der Zuständigkeit des Amtsgerichts Split, um die Streitigkeit zu lösen.

* Dieser Text wurde automatisch übersetzt. Sie können den Originalartikel auf Englisch lesen.